Kindeswohlgefährdung – Paragraf 8a
In diesem Beitrag schauen wir uns alle wichtigen Infos zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach Paragraf 8a an. Zu Beginn klären wir, was überhaupt genau Kindeswohlgefährdung ist, anschließend blicken wir auf den Paragrafen 8a zur Kindeswohlgefährdung. Am Ende des Beitrags erfährst du, was du als Erzieherin oder Erzieher tun musst, wenn du eine Kindeswohlgefährdung in deiner Einrichtung vermutest. Bitte beachte aber, dass es sich bei diesem Beitrag um KEINE Rechtsberatung handelt. Lediglich um eine Bereitstellung von Informationen nach bestem Wissen und Gewissen.
Inhaltsverzeichnis
Wann spricht man von Kindeswohlgefährdung?
Die rechtliche Definition hinsichtlich der Kindeswohlgefährdung ist relativ offen formuliert und fußt im konkreten Fall immer auf der Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Vorschriften im Rahmen des Familiengerichts. Dieses prüft den Einzelfall und die Entscheidungen beruhen auf einer umfassenden Prüfung der konkreten Umstände, immer unter Berücksichtigung des Kindeswohls. Auch wenn es offiziell Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung heißt, sind natürlich auch Jugendliche mit einbezogen.
Eine Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Minderjähriger (also ein Kind oder Jugendlicher) hinsichtlich seiner körperlichen, geistigen und seelischen Gesundheit gefährdet und erheblich beeinträchtigt ist.
Diese erhebliche Gefahr soll, unter anderem durch den Paragraf 8a des achten Sozialgesetzbuchs, im Wohle des Kindes verhindert werden. Sind die Erziehungsberichtigen (in der Regel den Eltern) nicht in der Lage oder nicht gewillt, die Gefahr für das Wohl ihres Kindes zu beseitigen, dann kann das Gericht entsprechende Maßnahmen ergreifen, um das Wohl des Kindes zu schützen.
Der Verbleib des Kindes in der Familie als Ziel
Das Familiengericht hat dabei aber den Anspruch und Fokus darauf, dass Kinder möglichst in ihren Herkunftsfamilien verbleiben sollen. Das Kind aus der Familie zu nehmen ist der letzte Schritt. Vorab werden Hilfen angeboten, wie Beratungen oder eine Pädagogische Familienhilfe. Kommen wir jetzt zu dem konkreten Paragrafen.
Kindeswohlgefährdung nach Paragraf 8a
Der Paragraf 8a des VIII Sozialgesetzbuches regelt also den Schutzauftrag bei
Kindeswohlgefährdung.
Ich verlinke dir hier die Webseite auf der du den offiziellen Paragrafen findest.
Gefährdungseinschätzung des Kindeswohls
Nachdem dem Jugendamt eine Gefährdung des Kindeswohls bekannt geworden ist, es also beispielsweise von der Kita informiert wurde, kommt es zu einer so genannten Gefährdungseinschätzung. Das bedeutet, dass mehrere Fachkräfte (beispielsweise Einrichtungsleitungen und Erzieherinnen aus einer Kita und deren Berichte und Dokumentation zu dem Fall) hinzugezogen werden. Gleichzeitig die Erziehungsberechtigten (also in der Regel die Eltern) und auch das Kind, bzw. der Jugendliche. Wie der Name schon sagt, möchte das Jugendamt damit die Gefährdung einschätzen können und macht sich damit einen Eindruck.
Einschätzung des häuslichen Umfelds
Bei Bedarf beispielsweise auch von dem häuslichem Umfeld des Kindes. Das Jugendamt hat hier aber im Blick, dass es diese Dinge nur tut, wenn dadurch für das Kind oder dem Jugendlichen keine weitere Gefährdung erwartbar ist.
Kann die Gefährdung des Kindeswohls abgewendet werden, dann soll das Jugendamt den Erziehungsberechtigten (also in der Regel den Eltern) Hilfen anbieten und gewähren, beispielsweise eine Beratungsstelle oder eine Familienhilfe.
Jugendamt kontaktiert bei Bedarf das Familiengericht
In Absatz 2 und 3 des Paragrafen geht es dann darum, dass das Jugendamt das Familiengericht kontaktieren und über den jeweiligen Fall informieren muss, wenn es für erforderlich hält. Das Familiengericht wird auch in Kenntnis gesetzt und weitere Schritte eingeleitet, wenn die Erziehungsberechtigten nicht dazu bereit sind mitzuarbeiten oder dazu nicht in der Lage sind.
Je nach Schwere und Auswirkung der Kindeswohlgefährdung kann auch zusätzlich die Polizei informiert werden. Bei akuter Gefahr in Verzug darf das Jugendamt aber nicht auf die Entscheidung des Familiengerichts warten (das kann nämlich dauern), sondern muss schnell handeln um das Kind, bzw. den Jugendlichen zu schützen. Dann findet eine Inobhutnahme statt.
Was muss die Fachkraft bei Kindeswohlgefährdung tun?
Kommen wir jetzt zum Absatz 4. In diesem ist geregelt, wie die pädagogischen Fachkräfte handeln müssen, also für Erzieherinnen und Erzieher wahrscheinlich der interessanteste Part.
Gefährdungseinschätzung des Kindeswohls
Bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte müssen die Fachkräfte (also in unserem Fall beispielsweise die Erzieherinnen und Erzieher) eine Gefährdungseinschätzung vornehmen und einleiten. Das bedeutet, dass Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung bei einem Kind oder Jugendlichen nicht ignoriert oder abgetan werden dürfen! Sie müssen ernstgenommen werden. Als Erzieherin oder Erzieher muss aber nicht zwingend sofort das Jugendamt oder Familiengericht kontaktiert werden.
Beratung durch "insoweit erfahrene Fachkraft" nach §8a
Bei gewichtigen Anhaltspunkten bezüglich der Gefährdungseinschätzung muss eine
sogenannte „insoweit erfahrene Fachkraft“ beratend hinzugezogen werden. Das kann über eine offizielle Beratungsstelle geschehen oder, so ist es in der Praxis auch oft der Fall, über eine pädagogische Fachkraft mit Zusatzausbildung zur Kinderschutzfachkraft nach §8a. Das können studierte Personen sein, aber auch ausgebildete Erzieher mit anerkannter Zusatzausbildung in dem Bereich.
Im dritten Satz ist dann geregelt, dass die Erziehungsberechtigten (also in der Regel die Eltern) einbezogen werden müssen und ebenso das Kind, bzw. der Jugendliche. Alles unter Berücksichtigung, dass dies keine zusätzliche Gefährdung darstellt.
Hilfen anbieten und ggf. Jugendamt einschalten
Als weitere Schritte wird dann vorgesehen, dass den Erziehungsberechtigten bei Bedarf weitere Hilfe angeboten werden (Erziehungsberatung/ Familienhilfe usw.) und wenn die Kindeswohlgefährdung nicht anders abgewendet werden kann (beispielsweise in extremen Fällen oder wenn die Erziehungsberechtigten absolut uneinsichtig sind, gar nicht mitwirken oder einfach dazu nicht in der Lage sind) muss das Jugendamt eingeschaltet werden. Diese kontaktiert bei Bedarf das Familiengericht.